Erklärung zu Registrierung, SVHC und CLP

Fristgerecht haben die Firmen der KAJO-Gruppe (KAJO-Chemie GmbH, KAJO-Schmierstoff-Technik GmbH und PEKA-Chemie GmbH) für alle registrierungspflichtigen Stoffe bei der Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die Vorregistrierung durchgeführt. Dies betrifft größtenteils die im Produktbereich der KAJO-Schmierstoff-Technik-GmbH hergestellten Stoffe. KAJO-Chemie GmbH und PEKA Chemie GmbH stellen ausschließlich Zubereitungen her, für die keine Registrierungspflichten bestehen.

Mit den Lieferanten der Rohstoffe für unsere Zubereitungen stehen wir im ständigen Informationsaustausch. Wir werden in unserer Funktion als nachgeschalteter Anwender in der Lieferkette darauf hinwirken, dass alle unsere Lieferanten die Registrierung der vorregistrierten Stoffe vornehmen. Alle von uns eingesetzten Stoffe sind vorregistriert und werden registriert, soweit uns bislang bekannt ist.

Weiterhin erklären KAJO-Chemie GmbH, KAJO-Schmierstoff-Technik GmbH und PEKA Chemie GmbH mit Bezug auf Artikel 33, Absatz 2 der REACH-Verordnung , dass keine KAJO-Firma Stoffe produziert oder verarbeitet, welche die Kriterien des Artikels 57 oder Artikel 59 Absatz 1 erfüllen und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten sind ("SVHC-Kandidatenliste"). Bei Änderungen werden die Firmen der KAJO-Gruppe selbstverständlich der Informationspflicht nachkommen.

Am 20. Januar 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft getreten. Die neue Verordnung ist ab ihrem Inkrafttreten am 20. Januar 2009 anzuwenden. Danach erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 gemäß der RL 67/548/EWG (Stoff-RL) und für Gemische bis zum 1. Juni 2015 gemäß der RL 1999/45/EG (Zubereitungs-RL). Da die Firmen der KAJO-Gruppe als nachgeschalteter Anwender Gemische ausliefern, erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung bis zum 1. Juni 2015 entsprechend gemäß der RL 1999/45/EG (Zubereitungs-RL).

 

REACH

Am 1. Juni 2007 ist die REACH-Verordnung in weiten Teilen in Kraft getreten.  REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Es ist ein erklärtes Ziel der REACH-Verordnung, den Wissensstand über die Gefahren und Risiken zu erhöhen, die von Chemikalien ausgehen können. Nach Ablauf bestimmter Fristen dürfen innerhalb des Geltungsbereiches der REACH-Verordnung nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind.
Die Unternehmen der KAJO-Gruppe stellen sich dieser Verantwortung und nehmen die aus der Verordnung entstandenen und entstehenden Pflichten gewissenhaft  wahr.
Für den überwiegenden Teil unserer Produkte sind wir nicht die Hersteller der verarbeiteten Stoffe, sondern so genannter „nachgeschaltete Anwender“. Mit diesem Status verbundenen sind besondere Informationspflichten innerhalb der Lieferkette, die wir sorgfältig erfüllen werden.
Die wenigen Stoffe, die von der KAJO-Gruppe hergestellt oder importiert werden, werden von uns vorregistriert und später auch registriert werden.
Die weiteren sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen werden von uns genau geprüft und in entsprechende Verfahrens- und Arbeitsanweisungen umgesetzt werden.
Darüber hinaus engagiert sich die KAJO-Gruppe in  den Verbänden VSI (Verband Schmierstoff-Industrie e.V.) und UNITI (Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V.), um mit Unterstützung schlagkräftiger Netzwerke schnell und effizient auf alle kommenden Erfordernisse zu reagieren.
Mit KAJO bleibt alles zuverlässig in Bewegung!

 

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